Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kowarik & Partner
Unternehmensberatung und Organisationsentwicklung
Version:
1.0
Stand:
Februar 2005
PRÄAMBEL
(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)
(1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung“ sind
integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von
Auftraggebern durch gewerbliche Unternehmensberater (UB) in den u. a. im Berufsfeld
der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein
anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam
werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
(3) Der UB ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig
beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder
teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu
vereinbaren.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei
Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes,
dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem UB auch ohne dessen besondere
Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages
notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen
und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von
Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst
während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
(6) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene
und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor
Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
(7) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem UB bedingt, dass der
Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen
Fachgebieten - umfassend informiert wird.
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart
wurde.
(2) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet
werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen
Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
§ 2 Umfang des Beratungsauftrages
Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.
§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
Siehe dazu Präambel (5)
§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die
geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und
Mitarbeiter des UB zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des
Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§ 5 Berichterstattung
(1) Der UB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und
gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber und der UB stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine
dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als
vereinbart gilt.
(3) Den Schlußbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je
nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluß des Auftrages.
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des
Beratungsauftrages vom UB, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten
Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme,
Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und
dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die
entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des
UB an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung des UB dem Dritten
gegenüber wird damit nicht begründet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des UB zu Werbezwecken durch den
Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den UB zur fristlosen Kündigung
aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
(3) Dem UB verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des
UB sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars
ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag
bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer
Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige
Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In
einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) Der UB ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende
Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist
verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die
Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
(2) Dieser Anspruch erlischt drei Monate nach Erbringung der beanstandeten
Leistung (Berichtslegung) des UB.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel
Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der
Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der
Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor
Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen,
gelten die Bestimmungen des § 8.
(4) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des UB zum Beweis seiner Unschuld
am Mangel, ist ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
(1) Der UB und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den
allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im
Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von
Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der
oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens
jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend
gemacht werden.
(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden
Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt
und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den
Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen
den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.
§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) Der UB, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über
alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den
Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht
bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den UB
schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
(3) Der UB darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die
Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen
gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in
denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
(5) Der UB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte
verarbeiten zu lassen. Der UB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UB
überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.)
sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem
Auftraggeber zurückgegeben.
§ 10 Honoraranspruch
(1) Der UB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch
auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den
Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem UB gleichwohl das
vereinbarte Honorar.
(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf seiten des UB
einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen
Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz
Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.
(4) Der UB kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner
Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB
berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm
zustehenden Vergütungen.
§ 11 Honorarhöhe
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars
nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband
Unternehmensberatung und Informationstechnologie herausgegebenen
„Kalkulationsrichtlinien für Unternehmensberater“.
§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt
nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des UB.
(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des UB zuständig.